[Gekürzte] Stellungnahme zum HZG

26. Februar 2014|

Das von der Landesregierung entworfene Hochschulzukunftsgesetz [HZG] greift wichtige Themen auf, die für eine positive Entwicklung der Hochschullandschaft in NRW sorgen können. Unter anderem werden Regelungen bezüglich der demokratischen Mitbestimmung von Studierenden, der Vertretung von studentischen Hilfskräften oder Gleichstellungsaspekten verankert. Allerdings ist dabei zu kritisieren, dass die hier angeführten Ansätze aus studentischer Perspektive nicht weitgehend genug sind und an vielen Stellen konkretisiert werden müssen, da die oft unscharfe Formulierung weiterhin Interpretationsspielräume offen lässt.

1. Hochschulrat und demokratische Mitbestimmung an den Hochschulen
Der Hochschulrat ist ein extern eingesetztes, demokratisch nicht legitimiertes Gremium, welches auch nach den vorgesehenen Änderungen des HZG die wichtigen Entscheidungen der Universität bestimmt. Wir fordern daher eine Abschaffung des Hochschulrates, dessen Befugnisse vom demokratisch legitimierten Gremium der Universität, dem Senat, in vollem Umfang übernommen werden sollte. Eine Hochschulwahlversammlung wäre so obsolet.
Wir unterstützen die Einführung einer Mitgliederinitiative als weitere Möglichkeit der demokratischen Partizipation, wobei die nötigen Unterzeichnungen bezüglich der Antragsstellung auf 1% der jeweiligen Statusgruppe zu senken ist, um die Hürde für eine Mitgliederinitiative so niedrig wie möglich zu halten (§11b).

2. Studentische Personalvertretung
Die Einführung einer Vertretung für die Belange studentischer Hilfskräfte ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ein von den studentischen Hilfskräften gewählter Personalrat ist jedoch der wie bisher vorgesehenen, lediglich „bestellten Person“, vorzuziehen. Das Ziel eines Personalrates sollte unter an- derem die Aufklärung über die Rechte und Pflichten studentischer Hilfskräfte und das Hinwirken auf einen Tarifvertrag sein (§ 46a).

3. Gleichstellung und Diversity
Der Gesetzestext muss hinsichtlich gendergerechter Sprache überarbeitet werden. Ein Ansatz zur Gewährleistung von Chancengerechtigkeit bei der Berufung von Professor*innen ist das angedachte Kaskadenmodell. Allerdings reicht dies nicht vollkommen aus, da einer strukturellen Benachteiligung von Frauen nicht entgegen gewirkt wird. Eine paritätische Besetzung bei gleicher Qualifikation sollte ausnahmslos umgesetzt werden (§ 37a). Freistellungen der Vertreter*innen der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung vom Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sollte zudem konkret im Gesetz geregelt sein und nicht den einzelnen Universitäten überlassen bleiben (§ 52a).

4. Hochschulzugang und Masterplätze
Jeder Mensch mit Hochschulzugangsberechtigung muss an einer Hochschule studieren können. Dabei darf es keine Testverfahren geben, die die Einschreibung verhindern. Tests, welche die Selbstreflektion hinsichtlich der Eignung fördern sollen, müssen freiwillig und auch noch nach Beginn des Studiums möglich sein. Die Kosten für solche Testverfahren müssen dabei von der Hochschule getragen werden (§ 48, Abs. 9).
Jeder*jedem Student*in muss Anspruch auf einen Masterplatz bekommen. Zulassungsvoraussetzungen müssen jedem*jeder Student*in die*der einen Bachelor im selben Studienfach oder einem Vergleichbaren abgeschlossen hat, das weitergehende Master Studium am Standort der eigenen Wahl ermöglichen.
Restriktionen jeglicher Art sind abzulehnen und reproduzieren den gesellschaftlichen Druck der Studierenden das Studium in Regelstudienzeit zu beenden.

5. Zvivilklausel
Die geplante Friedensklausel begrüßen wir ausdrücklich, wobei eine Verankerung einer echten Zivilklausel, die verpflichtend in die Grundordnung der Universitäten aufzunehmen ist, gefordert wird.

6. Finanzautonmie der Verfassten Studierendenschaft
Wir lehnen folgende Änderung in der Haushalts- und Wirtscha@sführungs- Verordnung der Studierendenschaften [HWVO] ab: “Der Allgemeine Studierendenausschuss bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt, die oder der zumindest die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat […]” (§25). Wir empfinden diese Regelung als einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Finanzautonomie der Verfassten Studierendenschaft.

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