students@work

Students@work ist ein Gemeinschaftsprojekt des AStA mit der ver.di-Jugend, IG-Metall-Jugend und der DGB-Jugend. Zu den Öffnungszeiten des Sozialreferates gibt es hier Informationen rund um die studentische Arbeitswelt. Solltet ihr Probleme mit eurem Arbeitgeber, Arbeitsverträgen oder mit dem Arbeitsrecht haben, kommt einfach vorbei.

Arbeitsrecht

Laut der Sozialbefragung des deutschen Studentenwerkes benötigt ein*e Studierende*r durchschnittlich 750€ zur Bestreitung ihres*seines Lebensunterhaltes. Zur Finanzierung eines Studiums gibt es die verschiedensten Lösungen, doch Jobben ist da wohl die naheliegendste, wenn die Eltern es nicht allzu dicke haben.
Dabei gilt es dann all Mögliches zu beachten. Im Regelfall gilt, dass sich eure Rechte aus der Art eures Beschäftigungsverhältnisses ergeben. Im Folgenden möchten wir euch hier einen kleinen Überblick verschaffen, der euch vielleicht schon weiterhilft. Falls ihr weitere Fragen habt, beraten wir euch aber auch persönlich und auch wenn ihr einmal Stress mit eurem Arbeitgeber habt sind wir für euch da und werden mit euch gemeinsam eine Lösung finden.

Studentischer Status

Dieser ermöglicht es Studenten mehr als 400€ pro Monat zu verdienen, ohne Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Wichtig ist, dass euer Studium dabei im Vordergrund steht – das tut es solange ihr nicht mehr als 20 Stunden die Woche oder 26 Wochen im Jahr arbeitet. Die vorlesungsfreie Zeit findet bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung. Studierende sind also für Arbeitgeber eine kostengünstige Zielgruppe für die Besetzung von Stellen, ihr solltet immer darauf achten, dass eure Leistung angemessen bezahlt wird und ihr kein Lohndumping unterstützt.

Steuerfreibetrag

Wer über das Jahr gerechnet nicht mehr als 7235 € verdient, zahlt keine Steuern oder erhält sämtliche einbehaltene Steuern in voller Höhe, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt, zurück. Ist die*der Studierende alleinerziehend oder verheiratet, mit oder ohne Kind, erhöht sich der Betrag entsprechend.

Arbeitsverhältnisse

  • Aushilfsarbeitsverhältnis (400€-Job oder kurzfristige Beschäftigung)

Hiermit sind die so genannten Minijobs gemeint und Beschäftigungsverhältnisse, welche die Dauer von 50 Tagen oder 2 Monaten nicht überschreiten. Hier muss die*der Studierende keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, diese übernimmt der Arbeitgeber. Eine Kündigung kann, wenn in einem Vertrag nicht anders vereinbart, täglich ausgesprochen werden.

  • Voll- & Teilzeitbeschäftigungen

Zum Beispiel Jobs mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden die Woche: hier findet das Arbeitnehmerrecht in vollem Umfang Anwendung. Das bedeutet ihr habt ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Zudem muss euer Arbeitgeber gesetzliche Kündigungsfristen einhalten.  Seit 1996 besteht auch für Studierende Rentenversicherungspflicht. Sobald die*der Studierende über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus jobbt, müssen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19,5%, jeweils zur Hälfte vom Studierenden und vom Arbeitgeber, entrichtet werden. Das heißt der Arbeitgeber behält 9,55% vom vereinbarten Bruttolohn zur Weiterleitung ein, der Rest ist der Nettolohn. Außerdem kann man sich bei einem regelmäßigen Verdienst über 400€  pro Monat nicht mehr über die Eltern in der Familienversicherung mitversichern, sondern muss ich selbst versichern, hier gibt es jedoch günstige Angebote für Studierende

  • (Un-)befristete Arbeitsverhältnisse

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten vereinbart oder ein bestimmter Termin fixiert wird, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wird der Job nach Ablauf der Frist einfach fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, das an eigene gesetzliche Regelungen geknüpft ist (andere Kündigungsfristen, etc.). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nie automatisch.

  • Praktika

Bei einem Praktikum gilt es zu beachten, ob  es sich um ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handelt. Diese sind nicht steuer- bzw. sozialversicherungspflichtig. Ein Praktikum, das freiwillig absolviert wird, oder vor bzw. nach der Immatrikulation abgeleistet wird unterliegt vollständig der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

  • Jobben und BAföG

Nicht verheiratete Studierende ohne Kinder können in einem Zeitraum von 12 Monaten 4226,85€ brutto dazuverdienen, ohne einen Abzug vom BAföG zu riskieren. Das Einkommen während eines Praxissemesters wird gesondert angerechnet. Nicht relevant ist, ob das Einkommen durch selbständige oder unselbständige Arbeit erwirtschaftet wurde. (Promotion Jobs erfordern beispielsweise eine Selbständigkeit – Gewerbeschein).

Noch mehr nützliche Tipps rund ums jobben findet ihr zum Beispiel hier!