Stellungnahme HZG

Der Referentenentwurf des “Hochschulzukunftsgesetzes” greift wichtige Themen auf, die für eine positive Entwicklung der Hochschullandschaft in NRW sorgen könnten. Dazu gehören eine größere Mitwirkung von Studierenden an demokratischen Prozessen an der Hochschule, eine Vertretung von studentischen Beschäftigten an der Hochschule, sowie verschiedene Gleichstellungsaspekte. Allerdings ist zu kritisieren, dass diese Ansätze oft nicht weitgehend genug sind und an vielen Stellen konkretisiert werden müssen. Unscharfe Formulierungen lassen einen zu großen Interpretationsspielraum und bei einigen Punkten müssen Hochschulen in die Pflicht genommen werden, diese verpflichtent umzusetzen.

§ 3, Abs. 1 Es sollte ausformuliert werden was unter “guter wissenschaftlicher Praxis” zu verstehen ist – eine gute wissenschaftliche Praxis setzt sichere, dass heißt nicht prekäre, Beschäftigungsverhältnisse für angehende und etablierte Wissenschaftler*innen voraus. Dazu gehören, neben einer angemessenen, existenzsichernden Vergütung ebenso angemessene Arbeitszeiten sowie eine entsprechend gute Ausstattung der Hochschulen.

§ 3, Abs. 3 Online-Lehrangebote sind als zusätzliche Angebote neben den Präsenzveranstaltungen eine Chance für Studierende ihr Studium besser selbst zu bestimmen. Nicht immer ist es für Studierende möglich an jeder Veranstaltung teilzunehmen, ob auf Grund von Krankheit, Beruf, Kindern oder Pflege von Angehörigen. Jedoch muss unbedingt festgeschrieben werden, dass solche Angebote Präsenzveranstaltungen nicht ersetzen dürfen, da sonst die Diskussionen über die Inhalte der Veranstaltungen, die zu einem kritischen Verständnis beitragen, wegfallen würden.

§ 3, Abs. 4 Auch hier fehlt eine Definition der “guten Beschäftigungsbedingungen”.

§ 6, Abs. 6 Die Formulierung sollte zu einer “echten” Zivilklausel geändert werden.

§ 6, Abs. 3 Da Leistungen, die in den Hochschulverträgen beschlossen wurden, zum Teil schwierig zu messen sind, dürfen diese nicht an Sanktionen (speziell finanzieller Natur) gekoppelt werden , welche Einfluss auf die Lehre und Wissenschaft haben könnten.
Durch konkrete Leistungsziele und leistungsorientierte Mittelvergabe wird das Konkurrenzstreben zwischen den Hochschulen nur weiter forciert, welche der Autonomie der Hochschulen diametral entgegensteht. Das ist für uns nicht tragbar.

§ 8, Abs. 5 Eine Evaluation muss freiwillig sein. Ehemalige müssen ihr Einverständnis geben, wenn ihre Daten für die Qualitätssicherung genutzt werden sollen.

§ 9, Abs. 1  Wir lehnen den Hochschulrat als Organ der Hochschule ab. Daher sollten seine Mitglieder auch nicht als Mitglieder der Hochschule anerkannt werden.

§ 11, Abs. 1 Positiv werten wir die Umbenennung der weiteren Mitarbeiter zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Technik und Verwaltung, ebenso die Aufnahme der Gruppe der Doktorand*innen als neue Statusgruppe an den Hochschulen.

§11b Wir begrüßen die Einführung einer Mitgliederinitiative als weitere Möglichkeit der demokratischen Mitwirkung, wobei ein Antrag, der von 1% der jeweiligen Statusgruppe unterzeichnet wurde, ausreichen muss.

§11c Zwar begrüßen wir die Bemühungen der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Gremien, allerdings ist es fraglich, ob eine paritätische Besetzung von Gremien dafür ausreichend geeignet ist, da die meisten Gremien durch Personenwahlen besetzt werden.

§ 14, 21 Wir lehnen den Hochschulrat als demokratisch nicht legitimiertes Gremium ab. Anstatt die Autonomie zu fördern, wird diese mit der Einsetzung dieses Gremiums unterminiert. Daher ist auch die Hochschulwahlversammlung unnötig. Der Senat soll die Aufgaben des Hochschulrats wieder übernehmen und das Präsidium wählen.

§ 22 Wir begrüßen die paritätische Besetzung des Senats. Diese muss zwingend in den Grundordnungen der Hochschulen festgeschrieben werden.

§ 24, Abs. 1 Der erste Satz sollte gestrichen werden, da dadurch nicht nur frauenspezifische Belange abgedeckt werden, sondern geschlechtsspezifische. So werden auch Menschen vertreten, die sich nicht in das binäre Geschlechtermodell einordnen können.

§ 30 Die Überschrift sollte gegendert werden (Lehrer*innenbildung)

§ 37, Abs. 1 Die Berufungskommission darf durch den*die Präsident*in nicht übergangen werden. Sollte es Unstimmigkeiten zwischen dem Vorschlag des Fachbereichs und der Berufung des*der Präsident*in geben, ist der Senat einzuschalten.

§ 37a Das Kaskadenmodell ist zwar ein erster Schritt für die Gewährleistung der Chancengerechtigkeit bei der Berufung von Professor*innen, allerdings reicht dies nicht vollkommen aus. Es sollte zusätzlich gesetzlich festgeschrieben werden, dass bei gleicher Qualifikation auf die paritätische Besetzung der Stellen geachtet werden muss.

§ 38, Abs. 1 Über Ausnahmefälle für eine Ausschreibung sollte der Senat entscheiden.

§ 46a Die Einführung einer Vertretung für die Belange studentischer Hilfskräfte ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Wünschenswerter wäre ein Personalrat, der aus den Reihen der studentischen Hilfskräfte gewählt würde statt einer einzigen bestellten Person.

§ 48, Abs. 9 Jeder Mensch mit einer Hochschulzugangsberechtigung muss an einer Hochschule studieren können. Dabei darf es keinerlei Testverfahren geben, das Menschen vor dem Studium an der Einschreibung hindert. Tests, welche die Eignung prüfen sollen, müssen freiwillig sein und auch noch nach Beginn des Studiums noch möglich sein (beispielsweise in den ersten beiden Semestern). Die Kosten für solche Testverfahren müssen von der Hochschule getragen werden.

§ 49 Abs. 4 Ein Studium mit einer beruflichen Qualifizierung sollte durch Testverfahren auch in fachfremden Studiengängen möglich sein.

§ 51 2h Eine Exmatrikulation auf Grund von einer Überschreitung der Regelstudienzeit oder nicht bestandenen Prüfungen ist abzulehnen. Einzelfälle brauchen keine gesetzliche Regelung. Studierende sollen frei und selbstbestimmt studieren können, das Studium darf nicht durch zeitlichen Druck beschränkt werden. Durch eine solche Exmatrikulationsmöglichkeit würde fachfremdes Engagement innerhalb und außerhalb der Universität verhindert werden.

§ 52a Eine Freistellung der Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung vom Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sollte im Gesetz geregelt werden und nicht in den einzelnen Grundordnungen der Hochschulen.

§ 53, Abs. 2 Wir begrüßen die Umbenennung zum Studierendenwerk.

§ 58, Abs. 2 Hier sollten die Grundsätze guter wissenschaftlicher Lehre ausformuliert werden oder einen Verweis darauf, wo diese Grundsätze niedergeschrieben sind.

§ 58, Abs. 6 Aus tierschutzrechtlichen Gründen befürworten wir die Aufnahme dieses Absatzes in das Hochschulgesetz.

§ 58, Abs. 7 Eine verpflichtende Studienfachberatung bringt den Studierenden und der Hochschule nichts, außer weiteren bürokratischen Aufwand. Die Anonymität der Studierenden kann nicht durch ein einmaliges Gespräch mit einem*einer Studienfachberater*in aufgebrochen werden, sondern es bedarf kleinerer Lehrveranstaltungen und eine besserer Betreuungsquoten von Lehrenden und Studierenden.

§ 58, Abs. 8 Für die Lehrer*innenausbildung sollen Hochschulen und Schulen gleichberechtigt beteiligt werden.

§ 59, Abs. 2 Es sollte nochmal ausformuliert werden, wer auf den Besuch der Lehrveranstaltung “zu diesem Zeitpunkt” angewiesen ist, da dies sowohl Studierende in höheren Semestern, aber auch Studierende, die sich in dem Semster befinden, für welches die Veranstaltung geplant ist.

§ 61 Der Begriff der Regelstudienzeit sollte durch einen anderen Begriff ersetzt werden, der allein die Hochschulen dazu verpflichtet, das Studium in dieser Zeit studierbar zu machen, also eher eine Mindeststudienzeit für die Studierenden darstellt. Die Regelstudienzeit setzt die Studierenden unter Druck in dieser Zeit ihr Studium zu beenden, da sonst eine Vielzahl an Konsequenzen folgen könnten (BAföG, Hindernis bei Bewerbungen).

§ 62, Abs. 3 Auch weiterbildende Studiengänge müssen gebührenfrei sein, da jegliche Formen von Bildungsgebühren ein Hindernis darstellen und somit abzulehnen sind.

§ 62a Das Teilzeitstudium ist grundsätzlich zu befürworten, da dies vor allem für arbeitende Studierende, Studierende mit Kinder, Studierende, die Angehörige pflegen oder aus einem anderen Grund ihr Studium nicht in Vollzeit studieren können, eine Möglichkeit ist, einen Hochschulabschluss zu erreichen. Dafür ist eine BAföG-Reform nötig, da Teilzeitstudierende derzeit keinen Anspruch auf BAföG haben.

§ 63, Abs. 2 Diese Änderung kann dazu führen, dass man in den ersten beiden Semestern keine oder eine begrenzte Auswahlmöglichkeit von Kursen hat. Besser wäre es, wenn man während des ganzen Studiums die Möglichkeit hätte eine bestimmte Anzahl von Noten ausklammern zu lassen.

§ 63, Abs. 7 Dies stellt eine Verbesserung zu der bisherigen Situation dar, jedoch sollte ein “normales” ärztliches Attest ausreichen.

§ 63, Abs. 8 Diese Kompetenz sollte besser in den Senat verlegt werden.

§ 64, Abs. 2a Wir begrüßen sehr, dass die Anwesenheitspflicht durch diesen Absatz abgeschafft wird. Eine Ausweitung auf Studienleistungen wäre ebenfalls sinnvoll.

§ 70 Forschungsergebnisse sollten nach einer bestimmten Zeit immer veröffentlicht werden. Desweiteren sollten Hochschulen öffentlich über Forschungsvorhaben und – Schwerpunkte berichten.

§71 Um die Freiheit von Forschung und Lehre zu gewährleisten, fordern wir eine bedarfsgerechte Ausfinanzierung der Hochschulen, welche Drittmittel überflüssig macht.

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